1.3. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ im Wesentlichen, mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 26. September 2024 sei der Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'874.75 sowie zum Ersatz der Kosten von Fr. 400.00 an die Klägerin verpflichtet worden. Die Behauptung der Klägerin, wonach dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, sei -5-