4. 4.1. Gegen diesen ihm am 17. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 23. September 2025 (dem Gericht überbracht am 24. September 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens. Zudem beantragte er den Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids. 4.2. Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.