3. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner zu 70 % (Fr. 175.00) und der Gesuchstellerin zu 30 % (Fr. 75.00) auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 175.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls, die Parteientschädigung gemäss Ziff. 2 und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben."