3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri erkannte am 11. September 2025: -3- " 1. 1.1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) für den Betrag von Fr. 2'274.75 nebst Zins zu 5.00 % seit tt.mm. 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 182.94 (inkl. Auslagenersatz) zu bezahlen.