2. Zudem betrieb die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025 in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 909.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Dezember 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 54.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " Parteientschädigung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 10.12.2024 (SZ.2024.81) ˃˃ Fr. 400.00 Rechtsöffnungskosten sind auf Fall 20243163" Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am tt.mm. 2025 zugestellt, woraufhin dieser am tt.mm. 2025 dagegen Rechtsvorschlag erhob.