Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 2'274.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Oktober 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " Parteientschädigung und Gerichtskostenersatz gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 26.09.2024 (SB.2024.3)" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am tt.mm. 2024 zugestellt. Dieser erhob gleichentags dagegen Rechtsvorschlag.