(2. Oktober 2025), womit sie vorliegend als Konkurshinterlage nicht mehr berücksichtigt werden kann. Nach dem Dargelegten hat die Beklagte die vollständige bzw. rechtzeitige Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung nicht nachgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.