Die Beklagte hat mit Valutadatum vom 22. Oktober 2025 zudem zwei Einzahlungen von je Fr. 500.00 an die Obergerichtskasse vorgenommen. Es ist nicht abschliessend klar, ob die Beklagte versehentlich zweimal den mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2025 einverlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.00 beglichen oder zusätzlich eine Konkurshinterlage von Fr. 500.00 geleistet hat. Ohnehin erfolgte die Einzahlung an die Obergerichtskasse erst am 22. Oktober 2025 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist -4-