3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. September 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. September 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. -3- 3.3. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: