1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 24. März 2025 für Forderungen von insgesamt Fr. 3'098.55 (nebst Zins zu 5 % seit dem 19. März 2025 auf Fr. 1'663.85). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bezirksgericht Muri am 4. Juli 2025) das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 21. Mai 2025 der Beklagten am 27. Mai 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.