Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.264 (SG.2025.43) Art. 191 Entscheid vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin Stiftung Auffangeinrichtung BVG, […] Beklagte A._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 24. März 2025 für Forderungen von insgesamt Fr. 3'098.55 (nebst Zins zu 5 % seit dem 19. März 2025 auf Fr. 1'663.85). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. April 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bezirksgericht Muri am 4. Juli 2025) das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandro- hung vom 21. Mai 2025 der Beklagten am 27. Mai 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 15. September 2025 wie folgt: " 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 15. September 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. September 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. September 2025 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. -3- 3.3. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'989.75 (act. 15 f.). Die Beklagte hat mit Bankbeleg datiert vom 23. September 2025 (Beschwerdebeilage) nachgewiesen, dass sie mit Valutadatum vom 18. September 2025 (und damit nach der Konkurseröffnung) eine Zahlung von Fr. 1'773.33 an die Klägerin geleistet hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlung die Konkursforderung betrifft, zumal der Betrag mit demjenigen im Konkursbegehren der Klägerin übereinstimmt. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass der gemäss Vorladung zur Konkursver- handlung geschuldete Betrag von Fr. 1'989.75 vollständig geleistet wurde. Die Beklagte hat mit Valutadatum vom 22. Oktober 2025 zudem zwei Ein- zahlungen von je Fr. 500.00 an die Obergerichtskasse vorgenommen. Es ist nicht abschliessend klar, ob die Beklagte versehentlich zweimal den mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2025 einverlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.00 beglichen oder zusätzlich eine Konkurshinterlage von Fr. 500.00 geleistet hat. Ohnehin erfolgte die Einzahlung an die Obergerichtskasse erst am 22. Oktober 2025 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist -4- (2. Oktober 2025), womit sie vorliegend als Konkurshinterlage nicht mehr berücksichtigt werden kann. Nach dem Dargelegten hat die Beklagte die vollständige bzw. rechtzeitige Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung nicht nachgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr hinterlegten Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau zu überweisen. -5- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser