3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und mit dem von ihm in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat er seine Parteikosten selber zu tragen.