2.3.4. Nachdem in den Akten wesentliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Beklagten fehlen und sich seine wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist dem Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.