Im Weiteren vermögen der eingereichte Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 1) sowie die Lohnabrechnungen von Juli bis September 2025 (Beschwerdebeilage 2) keine sachdienlichen Angaben zur gesamten wirtschaftlichen Situation des Beklagten als Inhaber des E._____ zu machen, können doch damit weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer Schulden zur Verfügung stehen werden.