Telefongesprächs vom 16. September 2025, mithin nach Konkurseröffnung vom 11. September 2025, abgeschlossen wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich betreffend die Zahlungsvereinbarung mit der B._____ GmbH gleich verhält. Damit belegt der Beklagte jedoch einzig seine Bemühungen und seinen Willen, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, nachdem der Konkurs bereits eröffnet wurde. Es ist damit aber noch nicht belegt, dass er die Raten auch leisten wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor).