Der Beklagte hat hinsichtlich der bestehenden Betreibungen der B._____ GmbH (Betreibungs-Nr. bbb) und der C._____ AG (Betreibungs-Nr. ccc) je eine Abzahlungsvereinbarung mit einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von Fr. 300.00 bzw. Fr. 350.00 vereinbart. Ob es sich dabei um die einzigen Betreibungen des Beklagten handelt, kann aufgrund des fehlenden Betreibungsregisterauszugs nicht beurteilt werden. Aus der mit Beschwerde eingereichten Bestätigung der Zahlungsvereinbarung mit der C._____ AG vom 22. September 2025 (Beschwerdebeilage 4) ergibt sich zudem, dass die Zahlungsvereinbarung erst im Rahmen eines -6-