Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, bezüglich der Forderungen der B._____ GmbH (Betreibungs-Nr. bbb) sowie der C._____ AG (Betreibungs-Nr. ccc) bestehe eine Abzahlungsvereinbarung mit einer monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von Fr. 300.00 bzw. Fr. 350.00; weiter reicht er einen Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2024 mit der D._____ und Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2025 ein