3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 23. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 26. September 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Am 24. September 2025 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Kulm eine Eingabe ein, welche in der Folge am 26. September 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. Das Obergericht zieht in Erwägung: