4. Die Gesuchsteller haften als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldrenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass den Gesuchstellern gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3-