1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. September 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B._____, […] wird mit Wirkung ab 16. Januar 2026, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von ihr geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'700.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 11 -