Die Beklagte hat ihre private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt. Sie reichte einzig eine Lohnabrechnung ihrer Arbeitgeberin, der K._____ AG, Q._____, vom 19. Juni 2025 ein, der sich ein Nettomonatslohn von Fr. 3'711.85 entnehmen lässt (BB 22). Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. 2.4. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. September 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.