Sodann wurde der Konkurs über die Beklagte als Einzelunternehmerin und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehemann oder Kindern etc.) der Beklagten mitberücksichtigen muss. Die Beklagte hat ihre private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt.