Ob die J._____ und in welcher Höhe sie den Kauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Z._____ finanzieren wird, ist gemäss den eingereichten Unterlagen demnach unklar. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob und wann die Beklagte den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft verkaufen und welchen Erlös sie tatsächlich erzielen wird, bleibt im Dunkeln, weshalb es sich beim Resterlös somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind.