2.3.3.2. Die Beklagte behauptet, den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Z._____ verkaufen und mit dem Resterlös von Fr. 137'000.00 ihre fälligen Schulden tilgen zu wollen. Sie verweist diesbezüglich auf den Kaufvertragsentwurf vom 4. September 2025 (BB 8). Die J._____, S._____, hielt in ihrer Finanzierungsbestätigung vom 3. September 2025 fest, dass diese Finanzierungsbestätigung keine Verpflichtung für eine Finanzierung darstelle und jederzeit abgeändert werden könne (BB 12). Das Zahlungsversprechen wurde noch nicht ausgestellt (BB 11). Ob die J._____ und in welcher Höhe sie den Kauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Z.___