Rechtsvorschlag (BB 16, S. 3). Sie reichte eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 28. August 2025 ein, wonach ihr diesbezüglich nachträglich gemeinnützige Arbeit bewilligt worden sei. Aus der Verfügung geht hervor, dass das Inkassoverfahren u.a. wieder aufgenommen werden kann, wenn die Beklagte auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet oder diese nicht innert Frist leistet, d.h. diese Forderung ist temporär ausgesetzt, bis die Beklagte die gemeinnützige Arbeit leistet (BB 21). Dass sie diese je angetreten hat, ist unbelegt geblieben.