Hinsichtlich der Betreibung Nr. bbb der D._____ AG, X._____, vom 31. Januar 2024 über Fr. 3'658.90 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (BB 16, S. 2). Sie machte geltend, mit der Gläubigerin eine Abzahlungsvereinbarung über Fr. 100.00 pro Monat geschlossen zu haben und reichte als Nachweis das Schreiben der Gläubigerin vom 30. Juni 2025 sowie eine QR-Rechnung über den Betrag von Fr. 100.00 ein (BB 18). Nachweise darüber, dass sie diese Forderung tatsächlich abbezahlt und wieviel davon bereits getilgt ist, erbrachte sie nicht. Damit ist davon auszugehen, dass sie weiterhin in voller Höhe besteht.