erfolgreiches Geschäft nicht aufgegeben. Somit sei davon auszugehen, dass dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht gegeben sei. Andernfalls sei nicht zu erklären, weshalb die Beklagte eine unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 3'700.00 aufgenommen habe. Damit könne sie ihre Schulden ohnehin nicht zeitnah abbezahlen. Offensichtlich gebe es Schwierigkeiten beim Verkauf der Liegenschaft. Es sei unbekannt, ob diese Verzögerungen lediglich vorübergehender Natur seien und der Verkauf überhaupt zeitnah realisiert werden könne. Somit fehle es an der Zahlungsfähigkeit.