Die Betreibung Nr. eee des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft V._____/Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, resultiere aus einer Verurteilung gemäss Strafbefehl. Der Beklagten sei allerdings im Nachhinein die Leistung gemeinnütziger Arbeit bewilligt worden. Die übrigen aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister hervorgehenden Betreibungen seien unbestritten und würden aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft bezahlt. Die Beklagte erziele aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen von ca. Fr. 3'700.00 monatlich.