Diese habe infolge Ausbleibens der Bedienung der Hypothekarzinse die Hypothek mit Schreiben vom 4. Februar 2025 gekündigt und mache neben der Kapitalforderung, Zinsen und Kosten auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 43'206.80 geltend. Den Gesamtbetrag von Fr. 1'046'129.05 habe die R._____ gegen die Beklagte und C._____ in Betreibung gesetzt. Die Beklagte sei gemäss Kaufvertragsentwurf vom 4. September 2025 verpflichtet, den Schuldbrief der R._____ vorab abzulösen und auf die finanzierende Bank des Käufers zu übertragen. Nach Ablösung der Hypothek bzw. des Schuldbriefes verbleibe der Beklagten ein Resterlös von ca. Fr. 137'000.00, mit welchem sie die fälligen Schulden zu