2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 10. September 2025 zugestellt (VA, act. 14). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 22. September 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 855.20 (VA, act. 10). Die Beklagte hinterlegte am 17. September 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 1'700.00 bei der Obergerichtskasse (BB 4). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art.