3.4. Mit Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragte die Beklagte die Gutheissung der Beschwerde, da die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2025 sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. 3.5. Am 3. November 2025 teilte die Klägerin dem Obergericht den sinngemässen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses mit. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).