3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22. September 2025 sei insoweit zu erteilen, als die vollstreckungsrechtlichen Handlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu unterbleiben haben. Soweit weitergehend ist Punkt 2 der Beschwerde abzuweisen. 2. Punkt 1 der Beschwerde vom 22. September 2025 sei abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."