Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.261 (SG.2025.161) Art. 15 Entscheid vom 16. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 24. Februar 2025 für eine Forderung von Fr. 304.80 nebst 5 % Zins seit 23. Februar 2025 (Forderungsgrund: "Offene Prämienrechnung[n] VVG vom November 2024 bis Dezember 2024"), Fr. 120.00 Mahn- und Verwaltungsspesen vom 13. Januar 2025 bzw. 22. Februar 2025 sowie Fr. 4.00 Zins bis 22. Februar 2025. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. Februar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 19. März 2025 wurde der Beklagten am 21. März 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 11. Juni 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 9. September 2025 wie folgt: " 1. Über B._____, […] wird mit Wirkung ab Dienstag, 9. September 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. September 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. September 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zofingen vom 9. September 2025 und somit der Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. September 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22. September 2025 sei insoweit zu erteilen, als die vollstreckungsrechtlichen Handlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu unterbleiben haben. Soweit weitergehend ist Punkt 2 der Beschwerde abzuweisen. 2. Punkt 1 der Beschwerde vom 22. September 2025 sei abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin." 3.4. Mit Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragte die Beklagte die Gutheissung der Beschwerde, da die Klägerin mit Schreiben vom 3. No- vember 2025 sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. 3.5. Am 3. November 2025 teilte die Klägerin dem Obergericht den sinngemäs- sen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses mit. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 10. September 2025 zuge- stellt (VA, act. 14). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 22. Sep- tember 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforde- rung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Ent- scheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 855.20 (VA, act. 10). Die Beklagte hin- terlegte am 17. September 2025 (Valutadatum), mithin während der Be- schwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 1'700.00 bei der Obergerichts- kasse (BB 4). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist dem- nach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. -5- Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. 2.3.2.1. Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, sie sei Miteigentümerin der Liegenschaft Z._____ zusammen mit C._____. Sie wolle ihren Miteigentumsanteil an C._____ verkaufen. Am 4. Septem- ber 2025 sei durch einen Notar der Kaufvertragsentwurf erstellt worden. Die finanzierende Bank habe bereits mit Schreiben vom 3. September 2025 bestätigt, dass eine Finanzierung des Liegenschaftserwerbs in Höhe von Fr. 1'140'000.00 gesichert sei. Mit E-Mail vom 19. September 2025 sei schliesslich die Eröffnung des Kontos des Käufers bestätigt worden. -6- Gemäss Entwurf des Kaufvertrages vom 4. September 2025 werde der Be- klagten nach Tilgung des Kaufpreises durch Verrechnungen in Höhe von Fr. 175'000.00 und Fr. 125'000.00 ein Restbetrag von Fr. 500'000.00 über- wiesen. Auf dem betroffenen Grundstück laste ein Grundpfandrecht der R._____ von Fr. 1'006'000.00 (Registerschuldbrief, nominal Fr. 1'725'000.00). Diese habe infolge Ausbleibens der Bedienung der Hy- pothekarzinse die Hypothek mit Schreiben vom 4. Februar 2025 gekündigt und mache neben der Kapitalforderung, Zinsen und Kosten auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 43'206.80 geltend. Den Gesamtbetrag von Fr. 1'046'129.05 habe die R._____ gegen die Beklagte und C._____ in Betreibung gesetzt. Die Beklagte sei gemäss Kaufvertragsentwurf vom 4. September 2025 verpflichtet, den Schuldbrief der R._____ vorab abzu- lösen und auf die finanzierende Bank des Käufers zu übertragen. Nach Ab- lösung der Hypothek bzw. des Schuldbriefes verbleibe der Beklagten ein Resterlös von ca. Fr. 137'000.00, mit welchem sie die fälligen Schulden zu tilgen vermöge. Betreffend die unbestrittene Betreibung Nr. bbb der D._____ AG, S._____, bestehe eine Abzahlungsvereinbarung von Fr. 100.00 pro Monat. Die Be- treibung Nr. ccc der M._____, S._____, sei bestritten und diesbezüglich sei vor dem Bezirksgericht T._____ ein Verfahren hängig. Betreffend die Be- treibung Nr. ddd der E._____ AG, U._____, bestehe eine Abzahlungsver- einbarung über Fr. 500.00 pro Monat. Die Betreibungen Nr. ggg von L._____, und Nr. hhh der F._____ AG, S._____, seien bestritten. Die Be- treibung Nr. eee des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft V._____/Ober- staatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, resultiere aus einer Verurtei- lung gemäss Strafbefehl. Der Beklagten sei allerdings im Nachhinein die Leistung gemeinnütziger Arbeit bewilligt worden. Die übrigen aus dem Aus- zug aus dem Betreibungsregister hervorgehenden Betreibungen seien un- bestritten und würden aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft bezahlt. Die Beklagte erziele aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen von ca. Fr. 3'700.00 monatlich. 2.3.2.2. Mit Beschwerdeantwort legte die Klägerin dar, die Beklagte weise zahlrei- che Betreibungsregistereinträge auf, darunter seien mehrere Forderungen von Versicherungsunternehmen. Einige Forderungen seien erst nach Ein- leitung von Betreibungsverfahren beglichen worden. Ihre finanzielle Situa- tion scheine seit mindestens 18 Monaten angespannt zu sein und sei nicht lediglich Ausdruck einer vorübergehenden wirtschaftlichen Schwäche. Be- züglich der offenen Forderungen der Klägerin lägen nebst zahlreichen Be- treibungen insgesamt drei Konkursandrohungen und eine Konkurseröff- nung vor. Die Beklagte räume ein, in einem finanziellen Engpass zu ste- cken. Aus der Beschwerde gehe hervor, dass die Einzelfirma der Beklagten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zur Löschung aufgrund von Ge- schäftsaufgabe vorgesehen gewesen sei. Erfahrungsgemäss werde ein -7- erfolgreiches Geschäft nicht aufgegeben. Somit sei davon auszugehen, dass dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht gegeben sei. Andernfalls sei nicht zu erklären, weshalb die Beklagte eine unselbstständige Erwerbs- tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 3'700.00 aufge- nommen habe. Damit könne sie ihre Schulden ohnehin nicht zeitnah abbe- zahlen. Offensichtlich gebe es Schwierigkeiten beim Verkauf der Liegen- schaft. Es sei unbekannt, ob diese Verzögerungen lediglich vorübergehen- der Natur seien und der Verkauf überhaupt zeitnah realisiert werden könne. Somit fehle es an der Zahlungsfähigkeit. 2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 20 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 10. September 2025. Dabei sind drei Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt und eine durch Bezahlung an den Gläubiger erledigt. Hinsichtlich der Betreibung Nr. bbb der D._____ AG, X._____, vom 31. Ja- nuar 2024 über Fr. 3'658.90 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (BB 16, S. 2). Sie machte geltend, mit der Gläubigerin eine Abzahlungsvereinba- rung über Fr. 100.00 pro Monat geschlossen zu haben und reichte als Nachweis das Schreiben der Gläubigerin vom 30. Juni 2025 sowie eine QR-Rechnung über den Betrag von Fr. 100.00 ein (BB 18). Nachweise dar- über, dass sie diese Forderung tatsächlich abbezahlt und wieviel davon bereits getilgt ist, erbrachte sie nicht. Damit ist davon auszugehen, dass sie weiterhin in voller Höhe besteht. Gegen die Betreibung Nr. ccc der M._____, S._____, vom 4. März 2024 über Fr. 45'341.70 erhob die Beklagte ebenfalls Rechtsvorschlag (BB 16, S. 2). Sie bestritt diese Forderung und machte geltend, vor dem Bezirksge- richt T._____ sei diesbezüglich ein Verfahren hängig (vgl. BB 19). Dass diese Forderung nicht mehr besteht, belegte sie nicht. Betreffend die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ddd der E._____AG, U._____, vom 16. August 2024 in Höhe von Fr. 21'777.65 (BB 16, S. 2) legte die Beklagte eine Abzahlungsvereinbarung mit der Gläu- bigerin vom 16. Oktober 2024 über 40 Raten à Fr. 500.00 auf, wobei die erste Rate am 31. Oktober 2024 zahlbar war (BB 20). Es fehlen wiederrum Belege darüber, ob überhaupt und in welcher Höhe diese Forderung bisher getilgt wurde. Demnach ist von einem noch offenen Betrag von mind. Fr. 20'000.00 auszugehen. In der Betreibung Nr. eee des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft V._____/Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, Y._____, vom 5. August 2025 über Fr. 12'575.00 erhob die Beklagte ebenfalls -8- Rechtsvorschlag (BB 16, S. 3). Sie reichte eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 28. August 2025 ein, wonach ihr diesbezüglich nachträg- lich gemeinnützige Arbeit bewilligt worden sei. Aus der Verfügung geht her- vor, dass das Inkassoverfahren u.a. wieder aufgenommen werden kann, wenn die Beklagte auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet oder diese nicht innert Frist leistet, d.h. diese Forderung ist temporär aus- gesetzt, bis die Beklagte die gemeinnützige Arbeit leistet (BB 21). Dass sie diese je angetreten hat, ist unbelegt geblieben. Ohne die Betreibung Nr. fff der G._____, R._____, vom 3. September 2025 über Fr. 1'046'129.05 (BB 16, S. 3) bestehen noch offene Schulden von mindestens Fr. 93'030.85 inkl. dieser Forderung solche von Fr. 1'139'159.90. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht, dass sie Konkursan- drohungen anhäufen lässt (insgesamt acht), systematisch Rechtsvorschlag erhebt (insgesamt sechs) und selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betrei- bungen der H._____ AG/I._____ AG Nr. kkk vom 10. Juni 2024 über Fr. 207.40 bzw. Nr. lll vom 27. Juli 2024 über Fr. 505.40 bzw. die Betrei- bungen der Klägerin Nr. mmm vom 30. Juli 2024 über Fr. 450.20, Nr. lll vom 30. August 2024 über Fr. 446.05, Nr. iii vom 21. April 2025 über Fr. 428.65 bzw. Nr. jjj vom 21. Juni 2025 über Fr. 428.90 (BB 16) nicht be- zahlt. 2.3.3.2. Die Beklagte behauptet, den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Z._____ verkaufen und mit dem Resterlös von Fr. 137'000.00 ihre fälligen Schulden tilgen zu wollen. Sie verweist diesbezüglich auf den Kaufvertrags- entwurf vom 4. September 2025 (BB 8). Die J._____, S._____, hielt in ihrer Finanzierungsbestätigung vom 3. September 2025 fest, dass diese Finan- zierungsbestätigung keine Verpflichtung für eine Finanzierung darstelle und jederzeit abgeändert werden könne (BB 12). Das Zahlungsverspre- chen wurde noch nicht ausgestellt (BB 11). Ob die J._____ und in welcher Höhe sie den Kauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Z._____ finanzieren wird, ist gemäss den eingereichten Unterlagen demnach unklar. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob und wann die Beklagte den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft verkaufen und welchen Erlös sie tatsächlich erzielen wird, bleibt im Dunkeln, weshalb es sich beim Resterlös somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. 2.3.3.3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte am 6. August 2025 ihre Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe zur Löschung angemeldet hat -9- (BB 5), was darauf hinweist, dass ihr Unternehmen wenig Rentabilität auf- weist, ansonsten sie wohl das Geschäft nicht aufgegeben würde. Die Be- klagte reichte dem Obergericht keine Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahres- rechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärun- gen und -einschätzungen ein, welche ein umfassendes Bild über ihre finan- zielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht mög- lich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfäl- ligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Die laufenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkos- ten sie zu bezahlen hat (z.B. Miete). Ohne Kenntnis des regelmässig anfal- lenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Be- klagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung (der ohnehin im Dunkeln gebliebenen) Gesamtschulden zur Verfü- gung stehen werden. Sodann wurde der Konkurs über die Beklagte als Einzelunternehmerin und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebens- haltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehemann oder Kindern etc.) der Beklagten mitberücksichtigen muss. Die Beklagte hat ihre private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht er- läutert, geschweige denn belegt. Sie reichte einzig eine Lohnabrechnung ihrer Arbeitgeberin, der K._____ AG, Q._____, vom 19. Juni 2025 ein, der sich ein Nettomonatslohn von Fr. 3'711.85 entnehmen lässt (BB 22). Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen zur Zahlungsfähig- keit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzuneh- men. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinli- cher ist als die Zahlungsunfähigkeit. 2.4. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 9. September 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO - 10 - geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschä- digung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'700.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 1'200.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. September 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B._____, […] wird mit Wirkung ab 16. Januar 2026, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von ihr geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'700.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 11 - 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'700.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 1'200.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus