4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Nach in Erwägung 3 hiervor Ausgeführtem erweist sich Beschwerde als unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Beklagten wurde deshalb verzichtet.