Damit genügen die E-Mails und die Teilzahlung weder getrennt noch gemeinsam den Anforderungen einer zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG. Dazu kommt, dass die mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erstmals eingereichten Unterlagen infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen wären (vgl. E. 1 oben). Mangels Vorliegens -5- eines provisorischen Rechtsöffnungstitels ist die Beschwerde daher abzuweisen.