3.2. Der Kläger bringt mit Beschwerde und seiner Eingabe vom 28. Oktober 2025 vor, der Beklagte habe die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung mittels E-Mails und der Leistung einer Teilzahlung anerkannt. Dabei verkennt der Kläger, dass die von ihm genannten E-Mails nicht eigenhändig oder mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurden und eine Teilzahlung keine Anerkennung des in Betreibung gesetzten Gesamtbetrags darstellt. Damit genügen die E-Mails und die Teilzahlung weder getrennt noch gemeinsam den Anforderungen einer zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuldanerkennung i.S.v.