14 Abs. 2bis Satz 1 OR). Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel damit mangels gültiger Unterschrift gemäss Art. 13-15 OR nicht (STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.263 vom 14. Februar 2025 E. 3.1). Mangels einer gültigen Unterschrift stellen auch die blosse Mitteilung, zurzeit nicht zahlen zu können, oder die Leistung einer Teilzahlung keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 82 SchKG).