Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete (oder durch öffentliche Urkunde) ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zuschulden (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 2). Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, wird durch das Obligationenrecht, insbesondere Art.