2.2. Der Kläger bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Schuld mittels E-Mails anerkannt. Der Beklagte habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechnung aufgrund der finanziellen Situation nicht begleichen könne. Auch habe er bereits eine Teilzahlung geleistet.