2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, bei den vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterlagen handle es sich um eine Übersicht von offenen Rechnungen sowie um einige Nachrichten des Beklagten betreffend seine Bestellungen und Zahlungsmodalitäten. Die Unterlagen würden jedoch weder eine Schuldanerkennung des Klägers noch dessen erforderliche Unterschrift enthalten. Damit genügten weder die Rechnungsübersicht noch die Nachrichten des Klägers den gesetzlichen Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 2.3).