3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs vom 19. August 2025. -3- 3.2. Am 28. Oktober 2025 reichte der Kläger unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: