2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 19. August 2025 ersuchte der Kläger, erneut im Namen seiner Einzelunternehmung "C._____", das Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. 2.2. Mit Eingabe vom 27. August 2025 nahm der Beklagte zu diesem Rechtsöffnungsgesuch Stellung. 2.3. Mit Entscheid vom 15. September 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin [= Kläger] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.