Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.260 (SR.2025.216) Art. 68 Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin von Salis Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 7. August 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Re- gionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger im Namen seiner Einzelunternehmung "C._____" den Beklagten für eine Forderung von Fr. 12'875.00 nebst 5 % Zins seit 15. November 2024 sowie für die Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde angege- ben: "D._____ Rechnungen Nr. bbb vom 10.12.2024 / ccc vom 10.12.2024 / ddd vom 29.11.2024 / eee vom 16.09.2024" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 18. August 2025 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 19. August 2025 ersuchte der Kläger, er- neut im Namen seiner Einzelunternehmung "C._____", das Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte For- derung. 2.2. Mit Eingabe vom 27. August 2025 nahm der Beklagte zu diesem Rechts- öffnungsgesuch Stellung. 2.3. Mit Entscheid vom 15. September 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin [= Kläger] auf- erlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs vom 19. August 2025. -3- 3.2. Am 28. Oktober 2025 reichte der Kläger unaufgefordert eine weitere Stel- lungnahme ein. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten wurde verzich- tet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, bei den vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterlagen handle es sich um eine Übersicht von offenen Rechnungen sowie um einige Nachrichten des Beklagten betreffend seine Bestellungen und Zahlungsmodalitäten. Die Unterlagen würden jedoch weder eine Schuldanerkennung des Klägers noch dessen erforderliche Unterschrift enthalten. Damit genügten weder die Rechnungsübersicht noch die Nachrichten des Klägers den gesetzli- chen Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (ange- fochtener Entscheid E. 2.3). 2.2. Der Kläger bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, der Be- klagte habe die Schuld mittels E-Mails anerkannt. Der Beklagte habe mehr- mals zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechnung aufgrund der finanzi- ellen Situation nicht begleichen könne. Auch habe er bereits eine Teilzah- lung geleistet. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die- selbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuld- anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 -4- SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m. H.). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei de- ren Fälligkeit zu bezahlen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete (oder durch öffentliche Urkunde) ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubi- ger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zuschulden (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 2). Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, wird durch das Obligationenrecht, insbe- sondere Art. 13-15 OR, bestimmt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigen- händig geschrieben werden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektro- nische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elekt- ronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis Satz 1 OR). Eine einfache E-Mail ge- nügt den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel damit mangels gültiger Unterschrift gemäss Art. 13-15 OR nicht (STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Ober- gerichts ZSU.2024.263 vom 14. Februar 2025 E. 3.1). Mangels einer gülti- gen Unterschrift stellen auch die blosse Mitteilung, zurzeit nicht zahlen zu können, oder die Leistung einer Teilzahlung keinen provisorischen Rechts- öffnungstitel dar (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 82 SchKG). Eine Schuldanerkennung kann aus mehreren Urkunden bestehen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 106 III 97 E. 3 und 114 III 71 E. 2). Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmit- telbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 132 III 480 E. 4.1). 3.2. Der Kläger bringt mit Beschwerde und seiner Eingabe vom 28. Oktober 2025 vor, der Beklagte habe die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forde- rung mittels E-Mails und der Leistung einer Teilzahlung anerkannt. Dabei verkennt der Kläger, dass die von ihm genannten E-Mails nicht eigenhändig oder mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurden und eine Teilzah- lung keine Anerkennung des in Betreibung gesetzten Gesamtbetrags dar- stellt. Damit genügen die E-Mails und die Teilzahlung weder getrennt noch gemeinsam den Anforderungen einer zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG. Dazu kommt, dass die mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erstmals eingereichten Unter- lagen infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren ohne- hin nicht zu berücksichtigen wären (vgl. E. 1 oben). Mangels Vorliegens -5- eines provisorischen Rechtsöffnungstitels ist die Beschwerde daher abzu- weisen. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Nach in Erwägung 3 hiervor Ausgeführtem erweist sich Beschwerde als unbegrün- det. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Beklagten wurde deshalb verzichtet. 5. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Einbezugs ist dem Beklagten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'875.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 12. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger von Salis