Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. Januar 2025 erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.