Abgesehen davon hat es der Beklagte unterlassen, mit der Beschwerde einen Auszug aus dem Betreibungsregister einzureichen. Damit lässt sich seine Angabe, dass keine Schuld mehr beim Betreibungsamt bestehe, nicht überprüfen und bleibt ungeklärt, wie hoch seine Schulden sind. Dass solche bestehen, ist bereits aufgrund der Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde, wonach noch zwei Verlustscheine und eine Konkursandrohung bestünden, belegt. 3.4. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis des -8-