3.3.2.2. Allein mit dem Auszug des Bankkontos bei der UBS Switzerland AG, welches per 27. Januar 2025 einen Saldo von Fr. 2'692.85 aufwies, hat der Beklagte seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Dies umso weniger, als der positive Saldo auf dem Konto einzig aufgrund der Gutschrift des Regionalen Betreibungsamts R._____ vom 20. Januar 2025 über den Betrag von Fr. 3'739.65 bestand. Regelmässige Einnahmen hat der Beklagte nicht belegt. Dies wäre höchstens zu vermuten in Bezug auf die Gutschriften des D._____ von gut Fr. 1'800.00 am 10. Dezember 2024 und am 10. Januar 2025. Damit ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann.