bezahlt worden sein. Wie es sich damit tatsächlich verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Der Beklagte hat den Beweis dafür, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, so oder anders nicht erbracht. Zu prüfen ist demnach, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen konnte.