eine Gutschrift von Fr. 1'102.05 mit der Mitteilung "Betreibung Nr. xxx" entnehmen lässt. Da die Betreibungsnummer mit derjenigen der vorliegenden, zum Konkurs führenden Forderung identisch ist, hat der Beklagte den Nachweis für die vollständige Zahlung der Forderung an das Regionale Betreibungsamt R._____ zwar erbracht. Nicht nachgewiesen hat er indessen, dass die Zahlung vor der Konkurseröffnung vom 21. Januar 2025 um 08:00 Uhr erfolgt ist. Gemäss Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeantwort soll der Betrag am 21. Januar 2025 "nachmittags" -6-