Es ist folglich nicht Sache der Betreibungsbehörden bzw. des Konkursgerichts, im Zusammenhang mit einer Konkurseröffnung zu prüfen, ob eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder nicht. Abzustellen ist einzig auf den Handelsregistereintrag. Der Beklagte ist auch aktuell noch als Inhaber der "C._____" mit Sitz in Q._____ im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Somit besteht kein Zweifel, dass er im Zeitpunkt der Konkursandrohung der Konkursbetreibung unterstand (Art. 39 Abs. 1 Ziff.