Im Hinblick auf die Unterstellung unter die Konkursbetreibung ist nur der Eintrag im schweizerischen Handelsregister massgebend. Darauf, ob die Eintragung rechtsgültig ist oder nicht, kommt es hingegen nicht an. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt sind oder nicht (BGE 120 III 4 E. 4; DOMENICO ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 39 SchKG).